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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Firma A. Kayser Automotive Systems GmbH

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die aufgrund eines Auftrags eines Unternehmers von uns ausgeführt werden. Unternehmer im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist jede natürliche und juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in  Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen werden nur anerkannt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ansonsten gelten spätestens mit der vorbehaltlosen Annahme unserer Lieferungen unsere Lieferbedingungen als anerkannt. Gegenbestätigungen des Bestellers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Eine Bestellung ist erst dann angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt ist. Das gleiche gilt für nachträgliche Änderungen der Bestellung. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

1.3. Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

1.4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Das gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen.

1.5. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden; es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart ist.

2. Preise

2.1. Unsere Preise gelten gemäss der jeweils gültigen Preisliste oder unserem Angebot ab Werk und schließen Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Es ist zuzüglich zum Preis die jeweils am Tag der Lieferung geltende Mehrwertsteuer zu zahlen. Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, gelten Preise in unseren Angeboten nur bezogen auf die in dem Angebot angegebenen Stückzahlen und nur innerhalb der in dem Angebot angegebenen Laufzeiten.

2.2. Verpackung berechnen wir zu den Selbstkosten. Mehrkosten für Eil- und Expressgut trägt der Kunde, ebenso Sperrgutgebühren. Sie können uns die von uns in Deutschland in Verkehr gebrachten, nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unentgeltlich gem. Verpackungsgesetz zurückgeben.

2.3. Mehrkosten, die uns durch nachträgliche Änderungen des Auftrages entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet.

3. Zahlung

3.1. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

3.2. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährleistung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller. Sie sind vom Besteller unverzüglich nach In-Rechnung-Stellung zu zahlen. Bei Hereinnahme von Wechseln haften wir nicht für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung der Wechsel, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

3.3. Bei Sonderanfertigungen oder Bereitstellung außergewöhnlicher Produkte oder bei sonstigen Vorleistungen kann Vorauszahlung verlangt werden.

3.4. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren Pflichten zur Garantieleistung nicht nachgekommen sind.

3.5. Alle baren oder unbaren Zahlungen auf Forderungen können nur in EURO erfolgen.

4. Zahlungsverzug

4.1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung geleistet hat.

4.2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Lieferung und Abnahme

5.1. Lediglich die schriftliche Auftragsbestätigung ist für den Inhalt und Umfang der Lieferung bzw. der Leistung maßgebend.

5.2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Anderenfalls haben Angaben über Lieferfristen und Liefertermine die Bedeutung von Hinweisen. Die Lieferzeit beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahl. Die von uns bestätigten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Lieferverzögerungen geben keinen Anspruch auf Vertragsstrafe.

5.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern.

5.4. Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Einer Nachfristsetzung bedarf es lediglich in dem Falle nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt vom Vertrage rechtfertigen. Anderenfalls ist der Besteller erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung Material) verlangt werden; es sei denn, der Schaden ist aufgrund eines Umstandes entstanden, den wir oder unsere Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit verursacht haben. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.

5.5. Betriebsstörungen – sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers -, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

5.6. Geliefert wird auf Gefahr und Kosten des Bestellers ab Werk. Falls nichts anderes vereinbart wird, bestimmen wir Versandweg und Versandart. Für Fehler bei der Durchführung oder des Versandes haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.7. Nimmt der zur Abholung verpflichtete Besteller – oder der Besteller von Abrufaufträgen – die Ware nicht ab, obwohl die Lieferfrist abgelau-fen und er benachrichtigt worden ist, dass die Ware zur Verfügung gestellt wurde, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern oder Vergütung der Kosten zu verlangen, wenn wir sie in eigenen Räumen einlagern. Überschreitet der Abnahmeverzug 2 Wochen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die Nichtabnahme auf von ihm nicht zu vertretenen Gründen beruht. Ist der Abnahmeverzug vom Besteller nicht zu vertreten, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, der Besteller hat aber keinen Anspruch auf Schadenersatz.

5.8. Wir sind nicht verpflichtet, einwandfreie Ware zurückzunehmen. Erklären wir uns dennoch für eine Rücknahme einwandfreier Ware bereit, steht es uns frei, Mehrkosten für Prüfung, Buchung u. ä. nach Arbeitsaufwand zu erheben. Sonderzuschnitte sind – Vorbehaltung der in Ziffer 7 getroffenen Regelung – von einer Rücknahme ausgeschlossen. Im Falle der Rücknahme einwandfreier Ware trägt die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes der Besteller.

5.9. Die von uns gelieferte Ware weist die in der Auftragsbestätigung festgesetzten wesentlichen Merkmale auf, bzw. entspricht den beigefügten technischen Spezifikationen.

5.10. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweist, von dem Besteller, unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7, entgegenzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt – sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – ein Rücktritt vom Vertrage nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.

6.3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen: Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt unsere Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

6.4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.5. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, sobald sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.


7. Mängelrüge und Gewährleistung

7.1. Für Mangel haften wir nur wie folgt: a) Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige zu rügen.  b) Ansprüche wegen versteckter Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 12 Monaten nach Empfang der Ware bei uns eintrifft. Diese Ziffer findet keine Anwendung, wenn der versteckte Mangel auf einem Umstand beruht, welcher von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht worden ist, durch die Pflichtverletzung das Leben, der Körper oder die Gesundheit eines anderen beschädigt worden ist oder gemäß § 479 BGB längere Fristen vorgesehen sind.

7.2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Nachbesserungen oder Ersatzlieferung zu verlangen. Wir sind allerdings dazu berechtigt, anstatt der vom Besteller gewählten Art der Nacherfüllung die andere Art der Nacherfüllung zu wählen, wenn die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei Fehlschlagen, Verweigerung oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl entweder den Vertrag rückabwickeln oder die vereinbarte Vergütung mindern.  Sollte der Mangel auf einem Umstand beruhen, welcher von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursacht worden ist, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ersatz nutzloser Aufwendungen zu verlangen. § 361 BGB bleibt unberührt.

7.3. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Schaden auf einem Umstand beruht, der durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist, durch die Pflichtverletzung das Leben, der Körper oder die Gesundheit eines anderen schuldhaft beschädigt worden ist, oder aber wir wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt haben, soweit nicht das Leben, der Körper oder die Gesundheit eines anderen beschädigt worden sind oder uns Vorsatz zur Last gelegt werden kann, ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung; es sei denn, dass die Teilsendung für den Besteller ohne Interesse ist.

7.5. Bei Einhaltung der gewerbe- oder industrieüblichen Toleranzen sind Gewährleistungsansprüche nicht gegeben.

7.6. Für den Fall, dass der Mangel der Ware auf die Beschaffenheit des eingesetzten Materials zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten an den Besteller abzutreten. Wir haften in diesem Fall wie ein Bürge, soweit die Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

7.7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage entsprechen den handelsüblichen Usancen des Geschäftsverkehrs und berechtigen daher nicht zur Beanstandung. Berechnet wird die gelieferte Menge.

7.8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
  • fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte trotz ordnungsgemäßer und verständlicher Montageanleitung,
  • fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
  • natürliche Abnutzung,
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
  • ungeeignete Betriebsmittel,
  • Austauschwerkstoff,
  • chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschuldendes Lieferers zurückzuführen sind.

7.9. Der Lieferant gewährleistet, dass Lieferungen den in Deutschland geltenden produktrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

7.10. Regressansprüche Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.

7.11. Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, besteht keine Sachmängelhaftung.

8. Verwahren, Versicherung

8.1. Vorlagen, Zeichnungen, Rohstoffe, Werkzeuge und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für die Beschädigung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Besteller die Versicherung selbst zu besorgen.

9. Vorrichtungen und Urheberrecht

9.1. Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Vorlagen zur Durchführung des Auftrages, die von uns entwickelt und hergestellt sind, bleiben unser Eigentum, auch wenn anteilige Kosten in Rechnung gestellt wurden.

9.2. Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass durch die Ausführung seines Auftrages keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Patente oder Gebrauchsmuster, verletzt werden. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen.

10. Impressum

Wir können auf Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Der Besteller kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

11.1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungen ist Einbeck.

11.2. Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Einbeck bzw. das Landgericht Göttingen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

11.3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Lieferungsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12. Sonstiges

12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2. Wir sind befugt, im Rahmen der geschäftsmäßigen Beziehungen uns anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung unseres Auftrages zu verarbeiten, d.h. zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen.